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Leiharbeitsunternehmen in Sorge über 'Equal Treatment - Equal Pay'NadA - 13.10.2003 von fauffm4 Für die DGB- und CGB-Gewerkschaften scheint mit den Abschlüssen der
Dumping-Tarifverträge für die Leiharbeitsindustrie die Sache erledigt zu
sein. Kommentar von W. Stolz (Interessengemeinschaft Zeitarbeit - iGZ) zum
Standardkommentar von Prof. Dr. Schüren zum Inzwischen ist ein weiterer Standardkommentar zum
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz von Prof. Dr. Peter Schüren (ISBN
3406493432, Beck`sche Kommentare zum Arbeitsrecht, München 2003)) auf den
neuesten Stand (Juli 2003) gebracht worden und berücksichtigt den
"Systemwechsel zur tarifgeregelten Zeitarbeit" spätestens ab dem 1. Januar
2004. Außerdem wird in einem gesonderten Anhang zu den neuen Personal -
Service - Agenturen (§ 37 c SGB III) ausführlich und kritisch Stellung
genommen. Die Kommentatoren des umfangreichen Werkes (neben dem Herausgeber Prof.
Dr. Andreas Feuerborn und Prof. Dr. Wolfgang Hamann) von fast 1.000 Seiten
erheben den Anspruch, gerade in dieser schwierigen Übergangsphase den
Zeitarbeitsunternehmen Hilfestellungen für die Praxis zu liefern, um
Rechtsrisiken z.B. bei der Implementierung der Branchentarifverträge zu
minimieren. Dies gilt etwa für das hochbrisante Thema "Vermutete
Arbeitsvermittlung" oder die Wirksamkeit der Tarifverträge mit der
"Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaft Zeitarbeit", die Prof. Schüren
für zweifelhaft hält. Denn es läge auf der Hand, dass Gewerkschaften, die
weder hinreichen Mitglieder noch Durchsetzungskraft hätten, keine
Tarifverträge abschließen könnten, die von gesetzlichen AÜ - Regeln
befreien. "Tarifdispositives Gesetzesrecht unterstellt Verhandlungsgleichgewicht,
denn nur eine ausgewogene Regelung darf an die Stelle des gesetzlichen
Normalfalls treten (MünchArbR / Richardi § 9 Rn. 36). Deshalb werde sich die Arbeitsgerichtsbarkeit spätestens im Jahr 2004
mit diesen "Christentarifverträgen" für die Zeitarbeitsbranche
auseinandersetzen müssen, wenn Arbeitnehmer ihren rückständigen
Arbeitslohn und die Lohnnebenleistungen gemäß der gesetzlichen Vorgabe im
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz einklagen. Die Entleiher werden gemäß § 1 Abs. 2 AÜG mit der Vermittlungsvermutung
konfrontiert, falls bei den ihnen überlassenen Arbeitnehmern auf der
Grundlage unwirksamer Tarifverträge von gesetzlichen Bestimmungen des
Gleichbehandlungsgebotes abgewichen wurde", so der Direktor des
rechtswissenschaftlichen Instituts der Universität Münster (S. 48 und S.
528) Das erhebliche wirtschaftliche Risiko für die Kundenbetriebe ergebe
sich aus der Subsidiärhaftung mit den entsprechenden
Nachzahlungsansprüchen (Differenz zur vollen gesetzlichen Gleichbehandlung
beim Entgelt und den wesentlichen Lohnnebenleistungen). Es gebe keine
"nach unten offene" Befugnis, ein "Billigniveau" der Zeitarbeit zu
etablieren. Das gesetzliche Leitbild mag beschäftigungspolitisch falsch
sein, aber es bindet nach Meinung des Arbeitsrechtlers die Tarifpartner.
Demgegenüber seien die DGB - Gewerkschaften für den Bereich der Zeitarbeit
grundsätzlich tariffähig (S. 529). Die gegen die AÜG - Reform vorgetragenen verfassungsrechtlichen
Bedenken (Zwangssteuerung in Richtung Flächentarifvertrag) seien zwar
beachtlich, aber sie würden voraussichtlich wenig bewirken. Nach Abschluss
der Branchentarifverträge zwischen iGZ / BZA und den Einzelgewerkschaften
beim DGB sieht Prof. Schüren das noch Anfang des Jahres an die Wand
gemalte Schreckgespenst ("Abwürgen der Zeitarbeit") als vertrieben an,
denn die Verleiher könnten das flexible Instrument weiter mit für sie
tragbaren Personalkosten, die in den europäischen Kontext passen,
einsetzen. Der AÜG - Kommentar bietet insgesamt einen reichhaltigen Fundus mit
zahlreichen Querverweisen zur Literatur bzw. Rechtsprechung, um streitige
AÜG - Anwendungsprobleme sachgerecht lösen zu können. RA Werner Stolz 3.9.2203: offener Brief des MVZ (Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit)
an den Vorsitzenden des iGZ Sehr geehrter Herr Stolz, Sie lassen nun wirklich nichts unversucht. Fast kann man sich des
Eindrucks nicht erwehren, dass eher Ihnen als den DGB-Gewerkschaften die
Tarifverträge mit den Christen ein Dorn im Auge sind. Professor Schüren
hat vollkommen Recht mit der Aussage, "Es gebe keine nach unten offene
Befugnis, ein Billigniveau der Zeitarbeit zu etablieren." Allerdings
beziehen wir diese Aussage eher auf Ihre Kommentare. Auffallend ist eine
selektive Auswahl Ihrer Argumentationen nach dem Prinzip: "wenn ich die
Häuser um mich herum abreiße, ist mein Haus irgendwann das Größte". Was versprechen Sie sich davon, eher zur Verunsicherung der Unternehmer
der Zeitarbeit seit Monaten beizutragen, als zur Konsolidierung der
Branche? Eine Ehrenmitgliedschaft im DGB? Das Orakel von Prof. Schüren zur
Tarifthematik wurde vor einigen Monaten verfaßt. Außerhalb der
juristischen Welt gibt es auch noch so etwas wie "das wirkliche Leben".
Und in diesem haben die IG-Metaller Peters und Düwel, und das sind nun
wirklich Gewerkschaftsprofis, im Osten kürzlich eine schallende Ohrfeige
in Sachen "Durchsetzungskraft" erhalten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit begrüßte am 01. September
2003 auf einer Veranstaltung der IHK Berlin die Tarifverträge der Verbände
mit den Christlichen Gewerkschaften und dem DGB. Erst der Wettbewerb auf
beiden Seiten der Tarifpartnerschaften hat der Branche Tarifwerke
beschehrt, die ihr ein Überleben sichern. Lassen Sie uns gemeinsam dieses
positive Ergebnis schützen. Das Schreckgespenst "Equal treatment" ist
nicht vertrieben, wie Sie glauben machen wollen. Als Geist in der Flasche
- immer bereit. Mit freundlichen Grüßen Arnd Schumacher 4.9.2003: offene Antwort des iGZ an den MVZ Sehr geehrter Herr Schumacher, zu Ihrem offenen Brief eine kurze, offene Rückantwort. Bei aller
Wertschätzung: Sie helfen der Zeitarbeitsbranche wenig, wenn die
Wahrnehmung der Realitäten nur durch Scheuklappen erfolgt, die den
Blickwinkel einengen. Als seriöse Verbandsvertreter haben wir nicht die
Aufgabe, die Welt schön zu malen, sondern auch unbequeme Meinungen,
Entwicklungen und Rechtstatsachen zur Kenntnis zu nehmen. Polemik und
kultivierte Feindbilder lenken dabei nur ab und bringen uns nicht wirklich
weiter. Die Zeitarbeitsunternehmen erwarten von uns zu Recht eine
gewissenhafte Aufklärung und keine Verdrängungsmechanismen. Wenn ein in Deutschland anerkannter AÜG - Spezialist seine begründeten
Bedenken gegen die Tarifverträge mit den "Christen" in einem Kommentar
vorträgt, sollte man dies nicht wie Sie einfach mit "Orakel" abtun. Wie
würde wohl Ihre Reaktion ausfallen, wenn man das von Ihnen bestellte
Rechtsgutachten zur Verfassungskonformität der AÜG - Neuregelungen als
"Wunschdenken" titulieren würde. Dies sollte nicht unser Niveau der
kontroversen Auseinandersetzung mit den Rahmenbedingungen der
Arbeitnehmerüberlassung sein. Im Übrigen handelt es sich bei dem Beitrag von mir um eine REZENSION
des Beck'schen Kommentars zum Arbeitsrecht, in der natürlich die Meinung
der Autoren und nicht die Meinung von Herrn Schumacher wiedergegeben wird.
Wenn Professor Dr. Schüren seine Position nicht durch eigene Kommentare
relativiert ist das nun mal so, wie es ist. Wir haben in der Zeitarbeitsbranche bekanntlich nicht die freie Wahl
zwischen Paradies und Hölle, sondern immer nur die zwischen verschieden
großen Risiken (z.B. Nichtigkeit der Tarifverträge, Subsidiärhaftung
etc.). Diese aber zu benennen und nicht auszublenden, bleibt das Ziel des
iGZ in Verantwortung vor unseren Mitgliedsunternehmen. Also ehrbare Motive
- andere Geister wollen wir in der Flasche lassen. Mit freundlichen Grüßen RA Werner Stolz Hüfferstraße 9 - 10, 48149 Münster 8.9.: Wiederum offene Antwort auf Ihre Antwort zum meinem offenen
Brief betreffend: Rezension "AÜG-Kommentar" von Prof. Dr. Schüren Sehr geehrter Herr Stolz, vielen Dank für Ihre freundliche Antwort auf meinen offenen Brief.
Heute erhalten Sie eine Antwort, nachdem ich zwischenzeitlich die
Originaltexte des Kommentars von Herrn Prof. Dr. Schüren gelesen habe. Sie
werden sicher meine Verblüffung verstehen, als ich das Original des
Kommentars und Ihre Rezension nebeneinander legte. Der Standardkommentar
von Prof. Schüren beruht offensichtlich auf dem Informationsstand vom
Februar 2003, denn er bezieht sich auf die auf "Equal Pay" und "Equal
Treatment" aufgebaute "Rahmenvereinbarung des Bundesverbandes Zeitarbeit
mit der Tarifgemeinschaft der DGB Gewerkschaften vom 20. Februar 2003"
(Seite 47) als letztem Stand der Tarifverhandlungen. Zum einen waren die
von der INZ und MVZ mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaft
Zeitarbeit und PSA abgeschlossenen Tarifverträge bei der von Herrn Prof.
Schüren in seinem Kommentar vorgenommenen Bewertung noch gar nicht
bekannt. Zum anderen bezieht sich die Aussage von Herrn Prof. Schüren in
Bezug auf die Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit
und PSA auf Haustarifverträge, die in den ersten Wochen des Jahres 2003
vereinbart wurden. Durch Ihren Hinweis auf den Stand des Kommentars vom Juli 2003
vermitteln Sie dem Leser Ihrer Rezension den Eindruck, der Kommentar
berücksichtige auch die Entwicklungder Tarifverträge vom Februar bis zum
Juli 2003. Das ist aber nicht der Fall. Im Übrigen vermischen Sie in Ihrer Rezension die beiden von Herrn Prof.
Schüren berücksichtigten Aspekte Denn bei einem Vergleich der vier aktuellen Branchen-Tarifverträge
lassen sich nur marginale Unterschiede feststellen. Selbst wenn also Herr
Prof. Schüren, bei der von ihm in seinem Kommentar tatsächlich überhaupt
nicht durchgeführten Beurteilung der MVZ/INZ Verträge, zu dem Ergebnis
kommen sollte, die Grenzen nach unten zu einem unzulässigen Billigniveau
seien unterschritten, müsste er den IGZ-Tarifvertrag in gleicher Weise
einstufen. Das Risiko der Vermittlungsvermutung gem. § 1 Abs. 2 AÜG gilt
also gleichermaßen für die Mitglieder des IGZ. Dies lassen Sie vollkommen
unerwähnt. In Ihrer Rezension heißt es: "Das gesetzliche Leitbild mag
beschäftigungspolitisch falsch sein, aber es bindet nach Meinung des
Arbeitsrechtlers die Tarifpartner". Dieser Satz scheint sich für den Leser
Ihrer Rezension auf den vorherigen Satz zu beziehen, der Im
Originalkommentar lautet: "Es gibt keine nach unten offene Befugnis, ein
eigenes tarifliches "Billigniveau" der Zeitarbeit zu etablieren". Im
Original lautet das Zitat aus dem Kommentar von Prof. Dr. Schüren: "Diese
Grundsatzentscheidung mag beschäftigungspolitisch falsch sein, aber sie
bindet die Tarifpartner" (siehe Randnummer 224 zu § 9 AÜG - S. 530). Es
bezieht sich im Kommentar auf den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung
für Zeiten der Nichtüberlassung". Dieses Zitat unmittelbar mit dem Satz fortzusetzen: "Demgegenüber seien
die DGB-Gewerkschaften grundsätzlich tariffähig" erscheint bei Kenntnis
des Originaltextes unlogisch. Es sei denn, man bezieht den ersten Satz in
die Argumentation der Rezension zur Unwirksamkeit von Tarifverträgen ein.
Dann lässt sich eine Absicht des Verfassers der Rezension leicht erfassen.
Mit aus dem Zusammenhang herausgerissenen Originalzitaten wird eine
Argumentationskette nach Maß gebastelt. Die Äußerung, dass die
DGB-Gewerkschaften "für den Bereich der Zeitarbeit grundsätzlich
tariffähig" seien, wird durch Ihre Rezension aus dem Zusammenhang der
Schüren-Kommentierung gerissen. Im Kommentar von Prof. Dr. Schüren ist klar auch darauf hingewiesen,
dass der "geringe Organisationsgrad der Gewerkschaften" und "damit die
zweifelhafte mitgliedschaftliche Legitimation" (und zwar aller
Gewerkschaften) eine "Schwachstelle gewerkschaftlicher
Interessenvertretungen der Leiharbeitnehmer" sei (siehe Randnummer 220 zu
§ 9 AÜG - Seite 529). Dafür, dass die DGB-Gewerkschaften tariffähig seien, führt Herr
Prof.Dr.Schüren nur schwache Argumente an, wie z. B. die Ausübung des
Drucks über Boykotte (d.h. in Entleiherbetrieben) an. Im Übrigen schränkt
Prof. Dr. Schüren diese Aussage durch das typische Juristenwort
"grundsätzlich" (s. o.) selbst in seinem Kommentar ein. Die aktuelle
Streikniederlage der stärksten deutschen Gewerkschaft in ihrem
Kernbereich, der Metallindustrie, im Frühsommer 2003 konnte Herr Prof. Dr.
Schüren zum Zeitpunkt seines Kommentars noch nicht kennen. Im vorletzten
Absatz Ihrer Rezension heißt es: "Nach Abschluss der
Branchentarif-verträge zwischen IGZ/BZA und den Einzelgewerkschaften beim
DGB sieht Prof. Dr. Schüren das noch Anfang des Jahres an die Wand gemalte
Schreckgespenst (Abwürgen der Zeitarbeit) als vertrieben an..." Diese Aussage kann Herr Prof. Dr. Schüren in seinem Kommentar nicht
gemacht haben, wenn er in seinem Vorwort zur zweiten Auflage vom Mai 2003
ankündigt, dass Publikationen die im Frühjahr 2003 erscheinen, in der
aktuellen Auflage nicht mehr berücksichtigt werden können. Eine Fundstelle
im Kommentar von Herrn Prof. Schüren für die o. g. Behauptung nennen Sie
bezeichnenderweise auch nicht. In seinem Kommentar bezieht sich Herr Prof. Dr. Schüren ausschließlich
auf die Rahmenvereinbarung des BZA mit Stand 20.02.2003 (S. 47) und die
ihm bis dahin bekannten Firmentarifverträge. Sie machen aber dem
unbefangenen Leser Glauben, Herr Prof. Dr. Schüren habe die
BZA/IGZ-Tarifverträge geprüft und für unbedenklich erklärt. Tatsächlich
wird der IGZ an keiner Stelle von Herrn Prof. Dr. Schürens Kommentar in
diesem Zusammenhang überhaupt erwähnt. Sehr geehrter Herr Stolz, eine, vorsichtig gesagt, "tendenzielle
Auslegung des Kommentars von Prof. Dr. Schüren" lässt sich beim besten
Willen nicht übersehen. Ob diese Tendenzen der Zeitarbeitsbranche und den
IGZ-Mitgliedern dienlich sind, war die Frage meines offenen Briefes an
Sie. Meine Frage stelle ich Ihnen hiermit erneut. Mit freundlichen Grüßen |
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23.02.2009 - http://www.fau.org/artikel/art_031013-084216 |