_Gesetzesänderungen zugunsten der
Zeitarbeitsbranche
Im Zuge des Konjunkturpakets II, das am 27.01.2009 vom
Bundeskabinett beschlossen wurde, hat das für Kurzarbeitergeld zuständige
Bundesministerium für Arbeit und Soziales am Gesetzesvorhaben „zur
Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland“
mitgewirkt.
Unter Artikel 9 - Änderung des SGB III - wird ein § 421
t eingefügt. Absatz 5 lautet:
Abweichend von den Voraussetzungen des § 417 Satz 1 Nummer 1
und 3 können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme
der Weiterbildungskosten nach § 417 auch gefördert werden, wenn
sie
1. in
den Jahren 2007 und 2008 als Leiharbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sozialversicherungspflichtig
beschäftigt waren und
2.
Arbeitslosigkeit durch Wiederaufnahme eines sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Verleiher im Sinne des § 1
Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
beenden.
Darüber
hinaus ist direkter „gesetzestechnischer Eingriff“ in das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorgesehen (Artikel 14 des oben
genannten Gesetzentwurfs).
§ 11
Abs. 4 AÜG soll um nachstehend aufgeführten Satz erweitert
werden:
Das
Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von
Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer
Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine
solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis
längstens zum 31. Dezember 2010 ausschließen.
Die
zeitlich befristete „Entschärfung“ der 100-prozentigen Garantielohnzahlung
wird die zukünftigen Antragstellungen von Kurzarbeitergeld immens
erleichtern.
Voraussetzung ist selbstverständlich, dass das
Gesetzgebungsverfahren zügig von statten geht und anschließend
schnellstens im Bundesgesetzblatt verkündet wird.