29.01.2009 _Gesetzesänderungen zugunsten der Zeitarbeitsbranche
 

Im Zuge des Konjunkturpakets II, das am 27.01.2009 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, hat das für Kurzarbeitergeld zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales am Gesetzesvorhaben „zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland“ mitgewirkt.

Unter Artikel 9 - Änderung des SGB III - wird ein § 421 t eingefügt. Absatz 5 lautet:

Abweichend von den Voraussetzungen des § 417 Satz 1 Nummer 1 und 3 können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 417 auch gefördert werden, wenn sie

1. in den Jahren 2007 und 2008 als Leiharbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und

2. Arbeitslosigkeit durch Wiederaufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Verleiher im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beenden.

Darüber hinaus ist direkter „gesetzestechnischer Eingriff“ in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorgesehen (Artikel 14 des oben genannten Gesetzentwurfs).

§ 11 Abs. 4 AÜG soll um nachstehend aufgeführten Satz erweitert werden:

Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31. Dezember 2010 ausschließen.

Die zeitlich befristete „Entschärfung“ der 100-prozentigen Garantielohnzahlung wird die zukünftigen Antragstellungen von Kurzarbeitergeld immens erleichtern.

Voraussetzung ist selbstverständlich, dass das Gesetzgebungsverfahren zügig von statten geht und anschließend schnellstens im Bundesgesetzblatt verkündet wird.

Die Entwurfsfassung einschließlich Begründung finden Sie unter diesem Link.